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Pflanzen

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Pflanzen sind das Herz eines jeden Gartens und machen ihn erst richtig lebendig. Egal ob akkurat geschnitten oder naturbelassen - Bäume, Sträucher und Blumen geben Ihrem Garten seinen unverwechselbaren Charakter. Sie sorgen für frische Luft, ein angenehmes Klima und spenden im Sommer wohltuenden Schatten. Wintergrüne Pflanzen geben Ihrem Garten auch in der kalten Jahreszeit und  freundliches Gesicht und sorgen für Vorfreude auf den Frühling.

  • Gartenplanung und Gartengestaltung

  • Pflanzen von Bäumen

  • Baumpflege

  • Schneiden von Hecken

  • Baumverschnitt

  • Fällen von Bäumen

  • Anlegen von Hochbeeten

  • Entfernung von Hecken und Sträuchern

  • Fräsen von Stubben

  • Abtransport und Entsorgung von Gartenabfällen

Art der Arbeit


Pflanzen

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Referenzen

Pflanzen

Pflanzenabstand

Nachbarrechtsgesetz

Sächsisches Nachbarrechtsgesetz

Dritter Abschnitt Grenzabstände für Pflanzen

§9 Grenzabstände für Bäume und Sträucher

(1) Der Nachbar kann vom Eigentümer verlangen, daß Bäume, Sträucher oder Hecken innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils mindestens 0,5 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, mindestens 2 m von der Grundstücksgrenze des Nachbarn entfernt sind.
(2) Außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils genügt ein Grenzabstand von 1 m für alle Anpflanzungen.
(3) § 25 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächs- WaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) bleibt unberührt.

§10 Grenzabstand zu landwirtschaftlichen Grundstücken

Ist das Grundstück des Nachbarn landwirtschaftlich genutzt, ist zu diesem mindestens ein Abstand von 0,75 m oder, falls die Bäume, Sträucher oder Hecken über 2 m hoch sind, ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten, wenn der Schattenwurf die wirtschaftliche Bestimmung des Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde.

§11 Grenzabstände im Weinbau

(1) Der Nachbar kann vom Eigentümer eines dem Weinbau dienenden Grundstücks bei der Anpflanzung von Rebstö­cken die Beachtung folgender Abstände von der Grenze seines Grundstücks verlangen:

  1. gegenüber den parallel zu den Rebzeilen verlaufenden Grenzen die Hälfte des geringsten Zeilenabstandes, gemessen zwischen den Mittellinien der Rebzeilen, mindestens aber 0,75 m,
  2. gegenüber den sonstigen Grenzen, gerechnet vom äußersten Rebstock oder der äußersten Verankerung der Erziehungsvorrichtung an, mindestens 1 m.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Anpflanzung von Rebstöcken an Grundstücksgrenzen, die durch Stützmauern gebildet werden.

Pflanzen bis 2,00 m Höhe

Pflanzen über 2,00 m Höhe

innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen

Pflanzen über 2,00 m Höhe

außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen

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Baumfällung

Sächsischen Naturschutzgesetz

Geschützte Bäume und Gehölze

Geschützte Bäume und Gehölze sind nach § 2 Abs. 3 der Gehölzschutzsatzung:

  • Laub- und Nadelbäume ab einem Stammumfang von 30 cm, gemessen in einem Meter Höhe
  • ebenso Nussbäume und Straßenobstbäume von dieser Größe
  • Obstbäume ab einem Stammumfang von 60 cm
  • Großsträucher und mehrstämmige Kleinbäume (z. B. Rhododendron, Eibe, Haselnuss) mit einem Ast oder einer Gesamtbasis ab 30 cm Umfang oder einer Höhe von 5 m
  • Klettergehölze mit einer Triebbasis ab 15 cm Umfang, ausgenommen die Gemeine Waldrebe und Weinreben, die zur Traubenerzeugung genutzt werden
  • freiwachsende Hecken mit einer durchschnittlichen Höhe ab 2,50 m, einer Breite von 2,00 m und einer Länge von mindestens 10 m
  • Ersatzpflanzungen nach der Gehölzschutzsatzung
  • Ob es sich um einheimische Gehölze handelt oder nicht, ist für den Schutzstatus nicht relevant
  • Für den Schutzstatus spielt es auch keine Rolle, ob es sich um Wildaufwuchs oder gepflanztes Gehölze handelt.

Landeshauptstadt Dresden Umweltamt

Mehr Baumschutz in Dresden

Der Sächsische Landtag hat am 3. Februar 2021 eine Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes beschlossen. Die landesrechtlichen Beschränkungen für Kommunen, Bäume und Gehölze auf bebauten Grundstücken durch Satzung unter Schutz zu stellen, entfallen zum 1. März 2021. Gleichzeitig hat der Sächsische Landtag die Bearbeitungszeit für Anträge von drei auf sechs Wochen verlängert.

Eine Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes im Jahr 2010 führte zwischenzeitlich zu einer eingeschränkten Geltung der Gehölzschutzsatzung. Diese Einschränkungen wurden nun wieder aufgehoben.

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